Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

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Einleitung 3
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden
unter Staaten enthält. 5
Zweyter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden
unter Staaten enthält. 18
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die bürgerliche
Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn. 20
Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Völkerrecht soll auf
einen Föderalism freyer Staaten gegründet seyn. 30
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Weltbürgerrecht soll
auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt seyn. 40
Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens. 47
Anhang. I. Ueber die Mishelligkeit zwischen der Moral und der
Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden. 66
Anhang. II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem
transscendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts. 92
Zum
ewigen Frieden.
Ein philosophischer Entwurf
von
Immanuel Kant.
Königsberg,
bey Friedrich Nicolovius.
1795.
Zum ewigen Frieden.
Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holländischen
Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die M e n s c h e n überhaupt, oder
besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden können, oder
wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süßen Traum träumen, mag dahin
gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser des Gegenwärtigen aus, daß,
da der praktische Politiker mit dem theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer
Selbstgefälligkeit auf ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat,
welcher von Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren
Ideen keine Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal
werfen lassen kann, ohne, daß sich der w e l t k u n d i g e Staatsmann daran
kehren darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent
verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich
geäusserten Meynungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; — durch welche
C l a u s u l a s a l v a t o r i a der Verfasser dieses sich dann hiemit in der besten
Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt wissen will.
Erster Abschnitt,
welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden
unter Staaten enthält.
1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem
geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht
worden.«
Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der
Feindseligkeiten, nicht F r i e d e, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und
dem das Beywort e w i g anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die
vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paciscirenden selbst noch nicht
bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß
insgesammt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit
noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. — Der
Vorbehalt (reseruatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender
Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde zu sehr
erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen, die erste günstige
Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitencasuistik, und ist
unter der Würde der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen
Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache,
wie sie an sich selbst ist beurtheilt. —
Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger
Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey, die wahre Ehre des
Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil als schulmäßig und pedantisch
in die Augen.
2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt
hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf
oder Schenkung, erworben werden können.«
Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine
Haabe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die Niemand
anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als
Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate
einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben,
und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des
ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken läßt[1].
In welche Gefahr das Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern
Welttheile haben nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten
gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist
jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne
Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils
auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. — Auch die Verdingung der
Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen
Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen werden dabey als nach
Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.
3. »Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz
aufhören.«
Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die
Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reitzen diese an, sich einander
in Menge der gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen, und, indem
durch die darauf verwandten Kosten der Friede endlich noch drückender wird als
ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last
loszuwerden; wozu kommt, daß zum Tödten, oder getödtet zu werden in Sold
genommen zu seyn, einen Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und
Werkzeugen in der Hand eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich
nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen
läßt. Ganz anders ist es mit der freywilligen periodisch vorgenommenen Uebung
der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen
Angriffe von außen zu sichern. — Mit der Anhäufung eines Schatzes würde es
eben so gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen,
zu zuvorkommenden Angriffen nöthigte (weil unter den drey Mächten, der
H e e r e s m a c h t, der B u n d e s m a c h t und der G e l d m a c h t, die letztere
wohl das zuverläßigste Kriegswerkzeug seyn dürfte; wenn nicht die
Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem entgegenstände).
4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere
Staatshändel gemacht werden.«
Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,
Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.), außerhalb
oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig.
Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein
Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die
gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal
geschehen wird) gesicherter Schulden, — die sinnreiche Erfindung eines
handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert —, eine gefährliche Geldmacht,
nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern Staaten
zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal bevorstehenden
Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst
der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird)
erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der
Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint,
verbunden, ist also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu
verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben seyn müßte, weil der
endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten
unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche
Läsion der letzteren seyn würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten
berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.
5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern
Staats gewaltthätig einmischen.«
Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den
Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch das
Beyspiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit
zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beyspiel, was
eine freye Person der andern giebt, (als scandalum acceptum) keine Läsion
derselben. — Dahin würde zwar nicht zu ziehen seyn, wenn ein Staat sich durch
innere Veruneinigung in zwey Theile spaltete, deren jeder für sich einen
besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem
derselben Beystand zu leisten einem äußern Staat nicht für Einmischung in die
Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden
könnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern
Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein
gegebenes Skandal seyn, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.
6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche
Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im
künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung
der M e u c h e l m ö r d e r (percussores), G i f t m i s c h e r (venefici),
B r e c h u n g d e r C a p i t u l a t i o n, A n s t i f t u n g d e s
Ve r r a t h s (perduellio), in dem bekriegten Staat &c.«
Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die Denkungsart
des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil sonst auch kein
Friede abgeschlossen werden könnte, und die Feindseligkeit in einen
Ausrottungskrieg (bellum internecinum) ausschlagen würde; da der Krieg doch
nur das traurige Nothmittel im Naturzustande ist, (wo kein Gerichtshof
vorhanden ist, der rechtskräftig urtheilen könnte) durch Gewalt sein Recht zu
behaupten; wo keiner von beyden Theilen für einen ungerechten Feind erklärt
werden kann (weil das schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der
A u s s c h l a g desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte)
entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein
Bestrafungskrieg (bellum punitiuum) denken läßt (weil zwischen ihnen kein
Verhältniß eines Obern zu einem Untergebenen statt findet). — Woraus denn
folgt: daß ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beyde Theile zugleich, und
mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem
großen Kirchhofe der Menschengattung statt finden lassen würde. Ein solcher
Krieg also, mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, muß
schlechterdings unerlaubt seyn. — Daß aber die genannte Mittel unvermeidlich
dahin führen, erhellet daraus: daß jene höllische Künste, da sie an sich selbst
niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb
der Grenze des Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (vti
exploratoribus), wo nur die Ehrlosigkeit A n d e r e r (die nun einmal nicht
ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand
übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.
Obgleich die angeführte Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der
Machthabenden, lauter Ve r b o t g e s e t z e (leges prohibitiuae) sind, so sind
doch einige derselben von der s t r e n g e n, ohne Unterschied der Umstände
geltenden Art (leges strictae), die s o f o r t auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1,
5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht als Ausnahmen von der
Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die A u s ü b u n g derselben, durch die
Umstände, s u b j e k t i v für die Befugniß erweiternd (leges latae), und
Erlaubnisse enthalten, die Vollführung a u f z u s c h i e b e n, ohne doch den
Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub, z. B. der
W i e d e r e r s t a t t u n g der gewissen Staaten, nach Nr. 2, entzogenen Freyheit,
nicht auf den Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte, ad calendas
graecas) auszusetzen, mithin die Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht
übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt.
Denn das Verbot betrifft hier nur die E r w e r b u n g s a r t, die fernerhin nicht
gelten soll, aber nicht den B e s i t z s t a n d, der, ob er zwar nicht den
erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung),
nach der damaligen öffentlichen Meynung, von allen Staaten für rechtmäßig
gehalten wurde[2].
Zweyter Abschnitt,
welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter
Staaten enthält.
Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein
Naturstand (status naturalis), der vielmehr ein Zustand des Krieges ist, d. i.
wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch
immerwährende Bedrohung mit denselben. Er muß also g e s t i f t e t werden;
denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit dafür, und, ohne
daß sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird (welches aber nur in
einem g e s e t z l i c h e n Zustande geschehen kann), kann jener diesen, welchen
er dazu aufgefordert hat, als einen Feind behandeln[3].
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll
republikanisch seyn.
Die erstlich nach Prinzipien der F r e y h e i t der Glieder einer Gesellschaft (als
Menschen); zweytens nach Grundsätzen der A b h ä n g i g k e i t aller von einer
einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen); und drittens, die nach
dem Gesetz der G l e i c h h e i t derselben (a l s S t a a t s b ü r g e r) gestiftete
Verfassung — die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags
hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet seyn
muß — ist die r e p u b l i k a n i s c h e[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an
sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution
ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige
ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?
Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres
Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn, noch
die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der
Grund dieser ist. — Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders seyn kann)
die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, »ob
Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle
Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten (als da sind: selbst zu
fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die
Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße
des Uebels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher
immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich
sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer
Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch
ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht
Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden,
Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt,
diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen
beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen
diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.
Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht)
mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt werden. Die
Formen eines Staats (ciuitas) können entweder nach dem Unterschiede der
Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der
R e g i e r u n g s a r t des Volks durch sein Oberhaupt, er mag seyn welcher er
wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der
B e h e r r s c h u n g (forma imperii), und es sind nur drey derselben möglich,
wo nämlich entweder nur E i n e r, oder E i n i g e unter sich verbunden, oder
A l l e zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die
Herrschergewalt besitzen (A u t o k r a t i e, A r i s t o k r a t i e und
D e m o k r a t i e, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweyte ist
die Form der Regierung (forma regiminis), und betrifft die auf die Constitution
(den Akt des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird)
gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch
macht: und ist in dieser Beziehung entweder r e p u b l i k a n i s c h oder
d e s p o t i s c h. Der R e p u b l i k a n i s m ist das Staatsprincip der
Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der
Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des
Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille,
sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. — Unter den
drey Staatsformen ist die der D e m o k r a t i e, im eigentlichen Verstande des
Worts, nothwendig ein D e s p o t i s m, weil sie eine exekutive Gewalt gründet,
da alle über und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt),
mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des
allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.
Alle Regierungsform nämlich, die nicht r e p r ä s e n t a t i v ist, ist eigentlich eine
U n f o r m, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich
Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das Allgemeine des Obersatzes in
einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besondern unter jenem im
Untersatze) seyn kann, und, wenn gleich die zwey andern Staatsverfassungen so
fern immer fehlerhaft sind, daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so
ist es bey ihnen doch wenigstens möglich, daß sie eine dem G e i s t e eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II.
wenigstens s a g t e: er sey bloß der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die
demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr seyn will. — Man kann
daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher),
je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die
Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch
allmähliche Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in
der Aristokratie schon schwerer, als in der Monarchie, in der Demokratie aber
unmöglich anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen
vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der
Regierungsart[6] dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der
Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit
zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem
Rechtsbegriffe gemäß seyn soll, gehört das repräsentative System, in welchem
allein eine republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die
Verfassung mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. — Keine
der alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich
darüber auch schlechterdings in den Despotism auflösen, der unter der
Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.
Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Das Völkerrecht soll auf einen F ö d e r a l i s m freyer
Staaten gegründet seyn.
Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die sich in
ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern Gesetzen) schon
durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um seiner Sicherheit
willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen
ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies
wäre ein V ö l k e r b u n d, der aber gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte.
Darinn aber wäre ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines
O b e r e n (Gesetzgebenden) zu einem U n t e r e n (gehorchenden, nämlich dem
Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden,
welches (da wir hier das Recht der V ö l k e r gegen einander zu erwägen haben,
so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in einem Staat
zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.
Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freyheit,
sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen selbst
zu constituirenden, Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der
vernünftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit,
Ungeschliffenheit, und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so,
sollte man denken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat
vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber
herauszukommen: Statt dessen aber setzt vielmehr jeder S t a a t seine Majestät
(denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem
äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines
Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in Gefahr setzen
darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht,
aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der europäischen Wilden von den
amerikanischen besteht hauptsächlich darin, daß, da manche Stämme der
letzteren von ihren Feinden gänzlich sind gegessen worden, die ersteren ihre
Ueberwundene besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen, mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch
ausgebreiteteren Kriegen durch sie zu vermehren wissen.
Bey der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen Verhältnis der
Völker unverholen blicken läßt (indessen daß sie im bürgerlich-gesetzlichen
Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleyert), ist es doch zu
verwundern, daß das Wort R e c h t aus der Kriegspolitik noch nicht als
pedantisch ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat
erkühnet hat, sich für die letztere Meynung öffentlich zu erklären; denn noch
werden H u g o G r o t i u s, P u f f e n d o r f, Va t t e l l u. a. m. (lauter leidige
Tröster), obgleich ihr Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht
die mindeste g e s e t z l i c h e Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten
als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen), immer
treuherzig zur R e c h t f e r t i g u n g eines Kriegsangriffs angeführt, ohne daß es
ein Beyspiel giebt, daß jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger
Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden, von seinem Vorhaben
abzustehen. — Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigstens
den Worten nach) leistet, beweist doch, daß eine noch größere, ob zwar zur Zeit
schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sey, über das böse
Princip in ihm (was er nicht ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden,
und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst würde das Wort R e c h t den
Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey
denn, bloß um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es
erklärte: »Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern
gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.« Da die Art, wie Staaten ihr Recht
verfolgen, nie, wie bey einem äußern Gerichtshofe, der Proceß, sondern nur der
Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen günstigen Ausschlag, den S i e g,
das Recht nicht entschieden wird, und durch den F r i e d e n s v e r t r a g zwar
wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustande (immer zu einem
neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht wird (den man auch nicht geradezu
für ungerecht erklären kann, weil in diesem Zustande jeder in seiner eigenen
Sache Richter ist), gleichwohl aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht
eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem
Naturrecht gilt, »aus diesem Zustande herausgehen zu sollen« (weil sie, als
Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange
anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche
Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom
Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als
Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker unter
sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: — so muß es einen B u n d von
besonderer Art geben, den man den F r i e d e n s b u n d (foedus pacificum)
nennen kann, der vom F r i e d e n s v e r t r a g (pactum pacis) darin
unterschieden seyn würde, daß dieser bloß e i n e n Krieg, jener aber a l l e Kriege
auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer
Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der F r e y h e i t
eines Staats, für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß
diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen
Gesetzen, und einem Zwange unter denselben, unterwerfen dürfen. — Die
Ausführbarkeit (objective Realität) dieser Idee der F ö d e r a l i t ä t, die sich
allmählig über alle Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt,
läßt sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und
aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen
Frieden geneigt seyn muß) bilden kann, so giebt diese einen Mittelpunkt der
föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie anzuschließen,
und so den Freyheitszustand der Staaten, gemäß der Idee des Völkerrechts, zu
sichern, und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer
weiter auszubreiten.
Daß ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen uns in
einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und
richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht« — das
läßt sich verstehen. — — Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg
zwischen mir und andern Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende
Gewalt erkenne, die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,« so ist es gar nicht
zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle,
wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich der
freye Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts
nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabey zu denken übrig bleiben
soll.
Bey dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts z u m Kriege, läßt sich
eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht nach allgemein
gültigen äußern, die Freyheit jedes Einzelnen einschränkenden Gesetzen,
sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sey, zu bestimmen),
es müßte denn darunter verstanden werden: daß Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich unter einander aufreiben, und also den
ewigen Frieden in dem weiten Grabe finden, das alle Gräuel der
Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern bedeckt. — Für Staaten, im Verhältnisse
unter einander, kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem
gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie,
eben so wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich
zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer
wachsenden) V ö l k e r s t a a t (ciuitas gentium), der zuletzt alle Völker der Erde
befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht
durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so
kann an die Stelle der positiven Idee e i n e r W e l t r e p u b l i k (wenn nicht
alles verlohren werden soll) nur das n e g a t i v e Surrogat eines den Krieg
abwehrenden, bestehenden, und sich immer ausbreitenden B u n d e s, den Strom
der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger
Gefahr ihres Ausbruchs (Furor impius intus — fremit horridus ore cruento.
V i r g i l .)[8].
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
»Das W e l t b ü r g e r r e c h t soll auf Bedingungen der
allgemeinen H o s p i t a l i t ä t eingeschränkt seyn.«
Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie, sondern vom
R e c h t die Rede, und da bedeutet H o s p i t a l i t ä t (Wirthbarkeit) das Recht
eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen, von
diesem nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es
ohne seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich
friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein G a s t r e c h t, worauf
dieser Anspruch machen kann (wozu ein besonderer wohlthätiger Vertrag
erfordert werden würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu
machen), sondern ein B e s u c h s r e c h t, welches allen Menschen zusteht, sich
zur Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen
Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins
Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben einander dulden
zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der Erde zu seyn, mehr
Recht hat, als der Andere. — Unbewohnbare Theile dieser Oberfläche, das Meer
und die Sandwüsten, trennen diese Gemeinschaft, doch so, daß das S c h i f f,
oder das K a m e e l (das S c h i f f der Wüste) es möglich machen, über diese
herrenlose Gegenden sich einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche,
welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen
Verkehr zu benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken),
Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu Sklaven zu
machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen), die Annäherung zu
den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie zu plündern, ist also
dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht aber, d. i. die Befugnis der
fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter erstreckt, als auf die Bedingungen der
Möglichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu v e r s u c h e n. — Auf
diese Art können entfernte Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse
kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche
Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen
können.
Vergleicht man hiemit das i n h o s p i t a l e Betragen der gesitteten, vornehmlich
handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie
in dem B e s u c h e fremder Länder und Völker (welches ihnen mit dem
E r o b e r n derselben für einerley gilt) beweisen, bis zum Erschrecken weit.
Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln, das Kap &c. waren, bey ihrer
Entdeckung, für sie Länder, die keinem angehörten; denn die Einwohner
rechneten sie für nichts. In Ostindien (Hindustan) brachten sie, unter dem
Vorwande blos beabsichtigter Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein,
mit ihnen aber Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der
verschiedenen Staaten desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth,
Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche
Geschlecht drücken, weiter lauten mag.
China[9] und Japan (N i p o n), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht
hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den Eingang,
dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk, den Holländern,
erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den
Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey (oder, aus dem Standpunkte
eines moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, daß sie dieser
Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden, daß alle diese
Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen Umsturzes stehen, daß die
Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverey,
keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht
sehr löblichen Absicht, nämlich zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und
also wieder zu Führung der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die
von der Frömmigkeit viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser
trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.
Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand
genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist, daß
die Rechtsverletzung an e i n e m Platz der Erde an a l l e n gefühlt wird: so ist die
Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellungsart
des Rechts, sondern eine nothwendige Ergänzung des ungeschriebenen Codex,
sowohl des Staats- als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrechte
überhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der continuirlichen
Annäherung zu befinden, nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.
Zusatz.
Von der Garantie des ewigen Friedens.
Das, was diese G e w ä h r (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, als die große
Künstlerin, N a t u r (natura daedala rerum), aus deren mechanischem Laufe
sichtbarlich Zweckmäßigkeit hervorleuchtet, durch die Zwietracht der Menschen
Eintracht selbst wider ihren Willen emporkommen zu lassen, und darum, gleich
als Nöthigung einer ihren Wirkungsgesetzen nach uns unbekannten Ursache,
S c h i c k s a l, bey Erwägung aber ihrer Zweckmäßigkeit im Laufe der Welt, als
tiefliegende Weisheit einer höheren, auf den objectiven Endzweck des
menschlichen Geschlechts gerichteten, und diesen Weltlauf prädeterminirenden
Ursache Vo r s e h u n g[10] genannt wird, die wir zwar eigentlich nicht an diesen
Kunstanstalten der Natur e r k e n n e n, oder auch nur daraus auf sie
s c h l i e ß e n, sondern (wie in aller Beziehung der Form der Dinge auf Zwecke
überhaupt) nur h i n z u d e n k e n können und müssen, um uns von ihrer
Möglichkeit, nach der Analogie menschlicher Kunsthandlungen, einen Begriff
zu machen, deren Verhältnis und Zusammenstimmung aber zu dem Zwecke, den
uns die Vernunft unmittelbar vorschreibt (dem moralischen), sich vorzustellen,
eine Idee ist, die zwar in t h e o r e t i s c h e r Absicht überschwenglich, in
praktischer aber (z. B. in Ansehung des Pflichtbegriffs v o m e w i g e n
F r i e d e n, um jenen Mechanism der Natur dazu zu benutzen) dogmatisch und
ihrer Realität nach wohl gegründet ist. — Der Gebrauch des Worts N a t u r ist
auch, wenn es, wie hier, bloß um Theorie (nicht um Religion) zu thun ist,
schicklicher für die Schranken der menschlichen Vernunft (als die sich in
Ansehung des Verhältnisses der Wirkungen zu ihren Ursachen, innerhalb den
Grenzen möglicher Erfahrung halten muß), und b e s c h e i d e n e r, als der
Ausdruck einer für uns erkennbaren Vo r s e h u n g, mit dem man sich
vermessenerweise ikarische Flügel ansetzt, um dem Geheimnis ihrer
unergründlichen Absicht näher zu kommen.
Ehe wir nun diese Gewährleistung näher bestimmen, wird es nöthig seyn, vorher
den Zustand nachzusuchen, den die Natur für die auf ihrem großen Schauplatz
handelnde Personen veranstaltet hat, der ihre Friedenssicherung zuletzt
nothwendig macht; — alsdann aber allererst die Art, wie sie diese leiste.
Ihre provisorische Veranstaltung besteht darin: daß sie 1) für die Menschen in
allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu können; — 2) sie durch K r i e g
allerwärts hin, selbst in die unwirthbarste Gegenden, getrieben hat, um sie zu
bevölkern; 3) — durch eben denselben sie in mehr oder weniger gesetzliche
Verhältnisse zu treten genöthigt hat. — Daß in den kalten Wüsten am Eismeer
noch das Moos wächst, welches das R e n n t h i e r unter dem Schnee
hervorscharrt, um selbst die Nahrung, oder auch das Angespann des Ostiaken
oder Samojeden zu seyn; oder daß die salzigten Sandwüsten doch noch dem
C a m e e l, welches zu Bereisung derselben gleichsam geschaffen zu seyn
scheint, um sie nicht unbenutzt zu lassen, enthalten, ist schon
bewundernswürdig. Noch deutlicher aber leuchtet der Zweck hervor, wenn man
gewahr wird, wie außer den bepelzten Thieren am Ufer des Eismeeres, noch
Robben, Wallrosse und Wallfische an ihrem Fleische Nahrung, und mit ihrem
Thran Feurung für die dortigen Anwohner darreichen. Am meisten aber erregt
die Vorsorge der Natur durch das Treibholz Bewunderung, was sie (ohne daß
man recht weiß, wo es herkommt) diesen gewächslosen Gegenden zubringt,
ohne welches Material sie weder ihre Fahrzeuge und Waffen, noch ihre Hütten
zum Aufenthalt zurichten könnten; wo sie dann mit dem Kriege gegen die Thiere
gnug zu thun haben, um unter sich friedlich zu leben. — — Was sie aber
d a h i n g e t r i e b e n hat, ist vermuthlich nichts anders als der Krieg gewesen.
Das erste K r i e g s w e r k z e u g aber unter allen Thieren, die der Mensch,
binnen der Zeit der Erdbevölkerung, zu zähmen und häuslich zu machen gelernt
hatte, ist das P f e r d (denn der Elephant gehört in die spätere Zeit, nämlich des
Luxus schon errichteter Staaten), so wie die Kunst, gewisse, für uns jetzt, ihrer
ursprünglichen Beschaffenheit nach, nicht mehr erkennbare Grasarten,
G e t r a i d e genannt, anzubauen, ingleichen die Vervielfältigung und
Verfeinerung der O b s t a r t e n durch Verpflanzung und Einpfropfung (vielleicht
in Europa bloß zweyer Gattungen, der Holzäpfel und Holzbirnen), nur im
Zustande schon errichteter Staaten, wo gesichertes Grundeigenthum statt fand,
entstehen konnte, — nachdem die Menschen vorher in gesetzloser Freyheit von
dem J a g d-[11], Fischer- und Hirtenleben bis zum A c k e r l e b e n
durchgedrungen waren, und nun S a l z und E i s e n erfunden ward, vielleicht die
ersteren weit und breit gesuchten Artikel eines Handelsverkehrs verschiedener
Völker wurden, wodurch sie zuerst in ein f r i e d l i c h e s Ve r h ä l t n i s gegen
einander, und so, selbst mit Entfernteren, in Einverständnis, Gemeinschaft und
friedliches Verhältnis unter einander gebracht wurden.
Indem die Natur nun dafür gesorgt hat, daß Menschen allerwärts auf Erden leben
k ö n n t e n, so hat sie zugleich auch despotisch gewollt, daß sie allerwärts leben s o l l t e n, wenn gleich wider ihre Neigung, und selbst ohne daß dieses Sollen
zugleich einen Pflichtbegriff voraussetzte, der sie hiezu, vermittelst eines
moralischen Gesetzes, verbände, — sondern sie hat, zu diesem ihrem Zweck zu
gelangen, den Krieg gewählt. — Wir sehen nämlich Völker, die an der Einheit
ihrer Sprache die Einheit ihrer Abstammung kennbar machen, wie die
S a m o j e d e n am Eismeer einerseits, und ein Volk von ähnlicher Sprache,
zweyhundert Meilen davon entfernt, im A l t a i s c h e n Gebirge andererseits,
wozwischen sich ein anderes, nämlich mongalisches, berittenes und hiemit
kriegerisches Volk, gedrängt, und so jenen Theil ihres Stammes, weit von
diesem, in die unwirthbarsten Eisgegenden, versprengt hat, wo sie gewis nicht
aus eigener Neigung sich hin verbreitet hätten[12]; — eben so die F i n n e n in der
nordlichsten Gegend von Europa, L a p p e n genannt, von den jetzt eben so weit
entferneten, aber der Sprache nach mit ihnen verwandten U n g e r n, durch
dazwischen eingedrungne Gothische und Sarmatische Völker getrennt; und was
kann wohl anders die E s k i m o s (vielleicht uralte Europäische Abentheurer, ein
von allen Amerikanern ganz unterschiedenes Geschlecht) in Norden, und die
P e s c h e r ä s, im Süden von Amerika, bis zum Feuerlande hingetrieben haben,
als der Krieg, dessen sich die Natur als Mittels bedient, die Erde allerwärts zu
bevölkern. Der Krieg aber selbst bedarf keines besondern Bewegungsgrundes,
sondern scheint auf die menschliche Natur gepfropft zu seyn, und sogar als
etwas Edles, wozu der Mensch durch den Ehrtrieb, ohne eigennützige
Triebfedern, beseelt wird, zu gelten: so, daß K r i e g e s m u t h (von
amerikanischen Wilden sowohl, als den europäischen, in den Ritterzeiten) nicht
bloß w e n n Krieg ist (wie billig), sondern auch, d a ß Krieg sey, von
unmittelbarem großem Werth zu seyn geurtheilt wird, und er oft, bloß um jenen
zu zeigen, angefangen, mithin in dem Kriege an sich selbst eine innere W ü r d e
gesetzt wird, sogar daß ihm auch wohl Philosophen, als einer gewissen
Veredelung der Menschheit, eine Lobrede halten, uneingedenk des Ausspruchs
jenes Griechen: »Der Krieg ist darin schlimm, daß er mehr böse Leute macht, als
er deren wegnimmt.« — So viel von dem, was die Natur f ü r i h r e n
e i g e n e n Z w e c k, in Ansehung der Menschengattung als einer Thierklasse,
thut.
Jetzt ist die Frage, die das Wesentliche der Absicht auf den ewigen Frieden
betrifft: »Was die Natur in dieser Absicht, Beziehungsweise auf den Zweck, den
dem Menschen seine eigene Vernunft zur Pflicht macht, mithin zu Begünstigung
seiner m o r a l i s c h e n A b s i c h t thue, und wie sie die Gewähr leiste, daß
dasjenige, was der Mensch nach Freyheitsgesetzen thun s o l l t e, aber nicht thut,
dieser Freyheit unbeschadet auch durch einen Zwang der Natur, daß er es thun w e r d e, gesichert sey, und zwar nach allen drey Verhältnissen des öffentlichen
Rechts, des S t a a t s -, V ö l k e r - und w e l t b ü r g e r l i c h e n R e c h t s.« —
Wenn ich von der Natur sage: s i e w i l l, daß dieses oder jenes geschehe, so
heißt das nicht soviel, als: sie legt uns eine Pflicht auf, es zu thun (denn das kann
nur die zwangsfreye praktische Vernunft), sondern sie t h u t es selbst, wir mögen
wollen oder nicht (fata volentem ducunt, nolentem trahunt).
1. Wenn ein Volk auch nicht durch innere Mishelligkeit genöthigt würde, sich
unter den Zwang öffentlicher Gesetze zu begeben, so würde es doch der Krieg
von außen thun, indem, nach der vorher erwähnten Naturanstalt, ein jedes Volk
ein anderes es drängende Volk zum Nachbar vor sich findet, gegen das es sich
innerlich zu einem S t a a t bilden muß, um, als M a c h t, gegen diesen gerüstet
zu seyn. Nun ist die r e p u b l i k a n i s c h e Verfassung die einzige, welche dem
Recht der Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu
stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, dermaßen, daß viele behaupten, es müsse
ein Staat von E n g e l n seyn, weil Menschen mit ihren selbstsüchtigen
Neigungen einer Verfassung von so sublimer Form nicht fähig wären. Aber nun
kommt die Natur dem verehrten, aber zur Praxis ohnmächtigen allgemeinen, in
der Vernunft gegründeten Willen, und zwar gerade durch jene selbstsüchtige
Neigungen, zu Hülfe, so, daß es nur auf eine gute Organisation des Staats
ankommt (die allerdings im Vermögen der Menschen ist), jener ihre Kräfte so
gegen einander zu richten, daß eine die anderen in ihrer zerstöhrenden Wirkung
aufhält, oder diese aufhebt: so daß der Erfolg für die Vernunft so ausfällt, als
wenn beyde gar nicht da wären, und so der Mensch, wenn gleich nicht ein
moralisch-guter Mensch, dennoch ein guter Bürger zu seyn gezwungen wird.
Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart wie es auch klingt, selbst für ein
Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben), auflösbar und lautet so: »Eine
Menge von vernünftigen Wesen, die insgesammt allgemeine Gesetze für ihre
Erhaltung verlangen, deren jedes aber in Geheim sich davon auszunehmen
geneigt ist, so zu ordnen und ihre Verfassung einzurichten, daß, obgleich sie in
ihren Privatgesinnungen einander entgegen streben, diese einander doch so
aufhalten, daß in ihrem öffentlichen Verhalten der Erfolg eben derselbe ist, als
ob sie keine solche böse Gesinnungen hätten.« Ein solches Problem muß
a u f l ö s l i c h seyn. Denn es ist nicht die moralische Besserung der Menschen,
sondern nur der Mechanism der Natur, von dem die Aufgabe zu wissen verlangt,
wie man ihn an Menschen benutzen könne, um den Widerstreit ihrer
unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu richten, daß sie sich unter
Zwangsgesetze zu begeben einander selbst nöthigen, und so den
Friedenszustand, in welchem Gesetze Kraft haben, herbeyführen müssen. Man kann dieses auch an den wirklich vorhandenen, noch sehr unvollkommen
organisirten Staaten sehen, daß sie sich doch im äußeren Verhalten dem, was die
Rechtsidee vorschreibt, schon sehr nähern, ob gleich das Innere der Moralität
davon sicherlich nicht die Ursache ist (wie denn auch nicht von dieser die gute
Staatsverfassung, sondern vielmehr umgekehrt, von der letzteren allererst die
gute moralische Bildung eines Volks zu erwarten ist), mithin der Mechanism der
Natur durch selbstsüchtige Neigungen, die natürlicherweise einander auch
äußerlich entgegen wirken, von der Vernunft zu einem Mittel gebraucht werden
kann, dieser ihrem eigenen Zweck, der rechtlichen Vorschrift, Raum zu machen,
und hiemit auch, soviel an dem Staat selbst liegt, den inneren sowohl als äußeren
Frieden zu befördern und zu sichern. — Hier heißt es also: Die Natur w i l l
unwiderstehlich, daß das Recht zuletzt die Obergewalt erhalte. Was man nun hier
verabsäumt zu thun, das macht sich zuletzt selbst, obzwar mit viel
Ungemächlichkeit. — »Biegt man das Rohr zu stark, so brichts; und wer zu viel
will, der will nichts.« B o u t e r w e k .
2. Die Idee des Völkerrechts setzt die A b s o n d e r u n g vieler von einander
unabhängiger benachbarter Staaten voraus, und, obgleich ein solcher Zustand an
sich schon ein Zustand des Krieges ist (wenn nicht eine föderative Vereinigung
derselben dem Ausbruch der Feindseligkeiten vorbeugt); so ist doch selbst
dieser, nach der Vernunftidee, besser als die Zusammenschmelzung derselben,
durch eine die andere überwachsende, und in eine Universalmonarchie
übergehende Macht; weil die Gesetze mit dem vergrößten Umfange der
Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck einbüßen, und ein seelenloser
Despotism, nachdem er die Keime des Guten ausgerottet hat, zuletzt doch in
Anarchie verfällt. Indessen ist dieses das Verlangen jedes Staats (oder seines
Oberhaupts), auf diese Art sich in den dauernden Friedenszustand zu versetzen,
daß er, wo möglich, die ganze Welt beherrscht. Aber die N a t u r w i l l es
anders. — Sie bedient sich zweyer Mittel, um Völker von der Vermischung
abzuhalten und sie abzusondern, der Verschiedenheit der S p r a c h e n und der
R e l i g i o n e n[13], die zwar den Hang zum wechselseitigen Hasse, und Vorwand
zum Kriege bey sich führt, aber doch bey anwachsender Cultur und der
allmähligen Annäherung der Menschen, zu größerer Einstimmung in Principien,
zum Einverständnisse in einem Frieden leitet, der nicht, wie jener Despotism
(auf dem Kirchhofe der Freyheit), durch Schwächung aller Kräfte, sondern durch
ihr Gleichgewicht, im lebhaftesten Wetteifer derselben, hervorgebracht und
gesichert wird.
3. So wie die Natur weislich die Völker trennt, welche der Wille jedes Staats, und zwar selbst nach Gründen des Völkerrechts, gern unter sich durch List oder
Gewalt vereinigen möchte; so vereinigt sie auch andererseits Völker, die der
Begriff des Weltbürgerrechts gegen Gewaltthätigkeit und Krieg nicht würde
gesichert haben, durch den wechselseitigen Eigennutz. Es ist der
H a n d e l s g e i s t, der mit dem Kriege nicht zusammen bestehen kann, und der
früher oder später sich jedes Volks bemächtigt. Weil nämlich unter allen, der
Staatsmacht untergeordneten, Mächten (Mitteln), die G e l d m a c h t wohl die
zuverläßigste seyn möchte, so sehen sich Staaten (freylich wohl nicht eben durch
Triebfedern der Moralität) gedrungen, den edlen Frieden zu befördern, und, wo
auch immer in der Welt Krieg auszubrechen droht, ihn durch Vermittelungen
abzuwehren, gleich als ob sie deshalb im beständigen Bündnisse ständen; denn
große Vereinigungen zum Kriege können, der Natur der Sache nach, sich nur
höchst selten zutragen, und noch seltener glücken. — — Auf die Art garantirt
die Natur, durch den Mechanism in den menschlichen Neigungen selbst, den
ewigen Frieden; freylich mit einer Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die
Zukunft desselben (theoretisch) zu w e i s s a g e n, aber doch in praktischer
Absicht zulangt, und es zur Pflicht macht, zu diesem (nicht bloß schimärischen)
Zwecke hinzuarbeiten.
Anhang.
I.
Ueber die Mishelligkeit zwischen der Moral und der
Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden.
Die Moral ist schon an sich selbst eine Praxis in objectiver Bedeutung, als
Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln s o l l e n,
und es ist offenbare Ungereimtheit, nachdem man diesem Pflichtbegriff seine
Autorität zugestanden hat, noch sagen zu wollen, daß man es doch nicht
k ö n n e. Denn alsdann fällt dieser Begriff aus der Moral von selbst weg (ultra
posse nemo obligatur); mithin kann es keinen Streit der Politik, als ausübender
Rechtslehre, mit der Moral, als einer solchen, aber theoretischen (mithin keinen
Streit der Praxis mit der Theorie) geben: man müßte denn unter der letzteren
eine allgemeine K l u g h e i t s l e h r e, d. i. eine Theorie der Maximen verstehen,
zu seinen auf Vortheil berechneten Absichten die tauglichsten Mittel zu wählen,
d. i. läugnen, daß es überhaupt eine Moral gebe.
Die Politik sagt: »S e y d k l u g w i e d i e S c h l a n g e n;« die Moral setzt
(als einschränkende Bedingung) hinzu: »und o h n e F a l s c h w i e d i e
T a u b e n.« Wenn beydes nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist
wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus beydes
vereinigt seyn, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die Frage, wie
jener Streit auszugleichen sey, läßt sich gar nicht einmal als Aufgabe hinstellen.
Obgleich der Satz: E h r l i c h k e i t i s t d i e b e s t e P o l i t i k, eine Theorie
enthält, der die Praxis, leider! sehr häufig widerspricht: so ist doch der
gleichfalls theoretische: E h r l i c h k e i t i s t b e s s e r d e n n a l l e
P o l i t i k, über allen Einwurf unendlich erhaben, ja die unumgängliche
Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht nicht dem Jupiter (dem
Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch unter dem Schicksal, d. i. die
Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die Reihe der vorherbestimmenden Ursachen
zu übersehen, die den glücklichen oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und
Lassen der Menschen, nach dem Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher
verkündigen (obgleich ihn dem Wunsche gemäß hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben,
dazu und hiemit zum Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor.
Nun gründet aber der Praktiker (dem die Moral bloße Theorie ist) seine trostlose
Absprechung unserer gutmüthigen Hoffnung (selbst bey eingeräumtem S o l l e n
und K ö n n e n) eigentlich darauf: daß er aus der Natur des Menschen vorher zu
sehen vorgiebt, er w e r d e dasjenige nie w o l l e n, was erfordert wird, um jenen
zum ewigen Frieden hinführenden Zweck zu Stande zu bringen. — Freylich ist
das Wollen a l l e r e i n z e l n e n Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung
nach Freyheitsprincipien zu leben (die d i s t r i b u t i v e Einheit des Willens
A l l e r), zu diesem Zweck nicht hinreichend, sondern daß A l l e z u s a m m e n
diesen Zustand wollen (die c o l l e k t i v e Einheit des vereinigten Willens), diese
Auflösung einer schweren Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes
der bürgerlichen Gesellschaft werde, und, da also über diese Verschiedenheit des
particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben
hinzukommen muß, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen,
welches Keiner von Allen vermag: so ist in der A u s f ü h r u n g jener Idee (in
der Praxis) auf keinen andern Anfang des rechtlichen Zustandes zu rechnen, als
den durch G e w a l t, auf deren Zwang nachher das öffentliche Recht gegründet
wird; welches dann freylich (da man ohnedem des Gesetzgebers moralische
Gesinnung hiebey wenig in Anschlag bringen kann, er werde, nach geschehener
Vereinigung der wüsten Menge in ein Volk, diesem es nur überlassen, eine
rechtliche Verfassung durch ihren gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen)
große Abweichungen von jener Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung
schon zum voraus erwarten läßt.
Da heißt es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat, wird sich vom Volk
nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz ist, unter
keinen äußeren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der Art, wie er gegen
andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem Richterstuhl abhängig
machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich einem andern, der ihm übrigens
nicht im Wege ist, überlegen fühlt, wird das Mittel der Verstärkung seiner Macht,
durch Beraubung oder gar Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und
so zerrinnen nun alle Plane der Theorie, für das Staats-, Völker- und
Weltbürgerrecht, in sachleere unausführbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf
empirische Principien der menschlichen Natur gegründet ist, welche es nicht für
zu niedrig hält, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung für ihre
Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund für ihr Gebäude der Staatsklugheit zu
finden allein hoffen könne.
Freylich, wenn es keine Freyheit und darauf gegründetes moralisches Gesetz
giebt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, bloßer Mechanism der
Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung der Menschen zu
benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der Rechtsbegriff ein sachleerer
Gedanke. Findet man diesen aber doch unumgänglich nöthig, mit der Politik zu
verbinden, ja ihn gar zur einschränkenden Bedingung der letztern zu erheben, so
muß die Vereinbarkeit beyder eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen
m o r a l i s c h e n P o l i t i k e r, d. i. einen, der die Principien der Staatsklugheit
so nimmt, daß sie mit der Moral zusammen bestehen können, aber nicht einen
p o l i t i s c h e n M o r a l i s t e n denken, der sich eine Moral so schmiedet, wie
es der Vortheil des Staatsmanns sich zuträglich findet.
Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal
Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhältnis angetroffen
werden, die man nicht hat verhüten können, so sey es Pflicht, vornehmlich für
Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu seyn, wie sie, sobald wie möglich,
gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee der Vernunft uns zum
Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden könne: sollte es auch ihrer
Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerreißung eines Bandes der
Staats- oder Weltbürgerlichen Vereinigung, ehe noch eine bessere Verfassung an
die Stelle derselben zu treten in Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral
einhelligen, Staatsklugheit zuwider ist, so wäre es zwar ungereimt, zu fordern,
jenes Gebrechen müsse sofort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß
wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abänderung dem
Machthabenden innigst beywohne, um in beständiger Annäherung zu dem
Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann doch
von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon republikanisch
r e g i e r e n, wenn er gleich noch, der vorliegenden Constitution nach,
despotische H e r r s c h e r m a c h t besitzt: bis allmählig das Volk des Einflusses
der bloßen Idee der Autorität des Gesetzes (gleich als ob es physische Gewalt
besäße) fähig wird, und sonach zur eigenen Gesetzgebung (welche ursprünglich
auf Recht gegründet ist) tüchtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm
einer von der schlechten Verfassung erzeugten R e v o l u t i o n
unrechtmäßigerweise eine gesetzmäßigere errungen wäre, so würde es doch auch
alsdann nicht mehr für erlaubt gehalten werden müssen, das Volk wieder auf die
alte zurück zu führen, obgleich während derselben jeder, der sich damit
gewaltthätig oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des Aufrührers
unterworfen seyn würde. Was aber das äußere Staatenverhältnis betrifft, so kann
von einem Staat nicht verlangt werden, daß er seine, obgleich despotische, Verfassung (die aber doch die stärkere in Beziehung auf äußere Feinde ist)
ablegen solle, so lange er Gefahr läuft, von andern Staaten so fort verschlungen
zu werden; mithin muß bey jenem Vorsatz doch auch die Verzögerung der
Ausführung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt seyn[14].
Es mag also immer seyn: daß die despotisirende (in der Ausübung fehlende)
Moralisten wider die Staatsklugheit (durch übereilt genommene oder
angepriesene Maaßregeln) mannichfaltig verstoßen, so muß sie doch die
Erfahrung, bey diesem ihrem Verstoß wider die Natur, nach und nach in ein
besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirende Politiker, durch
Beschönigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwande einer des
Guten, nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht f ä h i g e n
menschlichen Natur, so viel an ihnen ist, das Besserwerden u n m ö g l i c h
m a c h e n, und die Rechtsverletzung verewigen.
Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge Männer rühmen, gehen sie mit
P r a k t i k e n um, indem sie bloß darauf bedacht sind, dadurch, daß sie der jetzt
herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvortheil nicht zu
verfehlen), das Volk, und, wo möglich, die ganze Welt Preis zu geben; nach der
Art ächter Juristen (vom Handwerke, nicht von der G e s e t z g e b u n g), wenn
sie sich bis zur Politik versteigen. Denn da dieser ihr Geschäfte nicht ist, über
Gesetzgebung selbst zu vernünfteln, sondern die gegenwärtige Gebote des
Landrechts zu vollziehen, so muß ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche
Verfassung, und, wenn diese höhern Orts abgeändert wird, die nun folgende,
immer die beste seyn; wo dann alles so in seiner gehörigen mechanischen
Ordnung ist. Wenn aber diese Geschicklichkeit, für alle Sättel gerecht zu seyn,
ihnen den Wahn einflößt, auch über Principien einer S t a a t s v e r f a s s u n g
überhaupt nach Rechtsbegriffen (mithin a priori, nicht empirisch) urtheilen zu
können: wenn sie darauf groß thun, M e n s c h e n zu kennen (welches freylich
zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben), ohne doch den M e n s c h e n,
und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein höherer
Standpunkt der Anthropologischen Beobachtung erfordert wird), mit diesen
Begriffen aber versehen ans Staats- und Völkerrecht, wie es die Vernunft
vorschreibt, gehen: so können sie diesen Ueberschritt nicht anders, als mit dem
Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes Verfahren (eines Mechanisms
nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen) auch da befolgen, wo die Begriffe
der Vernunft einen nur nach Freyheitsprincipien gesetzmäßigen Zwang
begründet wissen wollen, durch welchen allererst eine zu Recht beständige
Staatsverfassung möglich ist; welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeygehung jener Idee, empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am
besten bestandene, mehrentheils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen
eingerichtet waren, lösen zu können glaubt. — Die Maximen, deren er sich hiezu
bedient (ob er sie zwar nicht laut werden läßt), laufen ohngefähr auf folgende
sophistische Maximen hinaus.
1. Fac et excusa. Ergreife die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen
Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats über sein Volk, oder über ein
anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit leichter und zierlicher
n a c h d e r T h a t vortragen, und die Gewalt beschönigen lassen (vornehmlich
im ersten Fall, wo die obere Gewalt im Innern so fort auch die gesetzgebende
Obrigkeit ist, der man gehorchen muß, ohne darüber zu vernünfteln); als wenn
man zuvor auf überzeugende Gründe sinnen, und die Gegengründe darüber noch
erst abwarten wollte. Diese Dreustigkeit selbst giebt einen gewissen Anschein
von innerer Ueberzeugung der Rechtmäßigkeit der That, und der Gott bonus
euentus ist nachher der beste Rechtsvertreter.
2. Si fecisti nega. Was du selbst verbrochen hast, z. B. um dein Volk zur
Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das läugne ab, daß es d e i n e
Schuld sey; sondern behaupte, daß es die der Widerspenstigkeit der Unterthanen,
oder auch, bey deiner Bemächtigung eines benachbarten Volks, die Schuld der
Natur des Menschen sey, der, wenn er dem Andern nicht mit Gewalt
zuvorkommt, sicher darauf rechnen kann, daß dieser ihm zuvorkommen und sich
seiner bemächtigen werde.
3. Diuide et impera. Das ist: sind gewisse privilegirte Häupter in deinem Volk,
welche dich blos zu ihrem Oberhaupt (primus inter pares) gewählt haben, so
veruneinige jene unter einander, und entzweye sie mit dem Volk: stehe nun dem
letztern, unter Vorspiegelung größerer Freyheit, bey, so wird alles von deinem
unbedingten Willen abhängen. Oder sind es äußere Staaten, so ist Erregung der
Mishelligkeit unter ihnen ein ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des
Beystandes des Schwächeren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.
Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn sie
sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht der Fall
sich zu schämen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in die Augen leuchtete. Denn, weil sich große Mächte nie vor dem Urtheil des gemeinen
Haufens, sondern nur eine vor der andern schämen, was aber jene Grundsätze
betrifft, nicht das Offenbarwerden, sondern nur das M i s l i n g e n derselben sie
beschämt machen kann (denn in Ansehung der Moralität der Maximen kommen
sie alle unter einander überein), so bleibt ihnen immer die p o l i t i s c h e E h r e
übrig, auf die sie sicher rechnen können, nämlich die der Ve r g r ö ß e r u n g
i h r e r M a c h t, auf welchem Wege sie auch erworben seyn mag[15].
Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre, den
Friedenszustand unter Menschen, aus dem kriegerischen des Naturzustandes
herauszubringen, erhellet wenigstens so viel: daß die Menschen, eben so wenig
in ihren Privatverhältnissen, als in ihren öffentlichen, dem Rechtsbegriff
entgehen können, und sich nicht getrauen, die Politik öffentlich bloß auf
Handgriffe der Klugheit zu gründen, mithin dem Begriffe eines öffentlichen
Rechts allen Gehorsam aufzukündigen (welches vornehmlich in dem des
Völkerrechts auffallend ist), sondern ihm an sich alle gebührende Ehre
wiederfahren lassen, wenn sie auch hundert Ausflüchte und Bemäntelungen
aussinnen sollten, um ihm in der Praxis auszuweichen, und der verschmitzten
Gewalt die Autorität anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu
seyn. — Um dieser Sophisterey (wenn gleich nicht der durch sie beschönigten
Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und die falsche Ve r t r e t e r der
Mächtigen der Erde zum Geständnisse zu bringen, daß es nicht das Recht,
sondern die Gewalt sey, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie, gleich
als ob sie selbst hiebey was zu befehlen hätten, den Ton annehmen, wird es gut
seyn, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich und andere hintergeht, das
oberste Princip, von dem die Absicht auf den ewigen Frieden ausgeht, ausfindig
zu machen und zu zeigen: daß alles das Böse, was ihm im Wege ist, davon
herrühre: daß der politische Moralist da anfängt, wo der moralische Politiker
billigerweise endigt, und, indem er so die Grundsätze dem Zweck unterordnet
(d. i. die Pferde hinter den Wagen spannt), seine eigene Absicht vereitelt, die
Politik mit der Moral in Einverständnis zu bringen.
Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist nöthig,
zuförderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der praktischen Vernunft
vom m a t e r i a l e n P r i n z i p derselben, dem Z w e c k (als Gegenstand der Willkühr) der Anfang gemacht werden müsse, oder vom f o r m a l e n, d. i.
demjenigen (bloß auf Freyheit im äußern Verhältnis gestellten), darnach es heißt:
handle so, daß du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz
werden (der Zweck mag seyn welcher er wolle).
Ohne alle Zweifel muß das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als
Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere, nur unter
Voraussetzung empirischer Bedingungen des vorgesetzten Zwecks, nämlich der
Ausführung desselben, nöthigend ist, und, wenn dieser Zweck (z. B. der ewige
Friede) auch Pflicht wäre, so müßte doch diese selbst aus dem formalen Princip
der Maximen äußerlich zu handeln abgeleitet worden seyn. — Nun ist das
erstere Princip, das des p o l i t i s c h e n M o r a l i s t e n (das Problem des
Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts), eine bloße K u n s t a u f g a b e (problema
technicum), das zweyte dagegen, als Princip des m o r a l i s c h e n
P o l i t i k e r s, welchem es eine s i t t l i c h e A u f g a b e (problema morale) ist,
im Verfahren von dem anderen himmelweit unterschieden, um den ewigen
Frieden, den man nun nicht bloß als physisches Gut, sondern auch als einen aus
Pflichtanerkennung hervorgehenden Zustand wünscht, herbeyzuführen.
Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitsproblems, wird viel
Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten Zweck zu
benutzen, und doch ist alle diese ungewis in Ansehung ihres Resultats, den
ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die andere der drey
Abtheilungen des öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk im Gehorsam und
zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise der Eitelkeit, ob durch
Obergewalt eines Einzigen, oder durch Vereinigung mehrerer Häupter, vielleicht
auch bloß durch einen Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar
auf lange Zeit, gehalten werden könne, ist ungewis. Man hat von allen
Regierungsarten (die einzige ächtrepublikanische, die aber nur einem
moralischen Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen) Beyspiele des
Gegentheils in der Geschichte. — Noch ungewisser ist ein auf Statute nach
Ministerialplanen vorgeblich errichtetes V ö l k e r r e c h t, welches in der That
nur ein Wort ohne Sache ist, und auf Verträgen beruht, die in demselben Akt
ihrer Beschließung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer Uebertretung
enthalten. — Dagegen dringt sich die Auflösung des zweyten, nämlich des
S t a a t s w e i s h e i t s p r o b l e m s, so zu sagen, von selbst auf, ist jedermann
einleuchtend, und macht alle Künsteley zu Schanden, führt dabey gerade zum
Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn nicht übereilterweise mit Gewalt herbey zu ziehen, sondern sich ihm, nach Beschaffenheit der günstigen
Umstände, unabläßig zu nähern.
Da heißt es denn: »trachtet allererst nach dem Reiche der reinen praktischen
Vernunft und nach seiner G e r e c h t i g k e i t, so wird euch euer Zweck (die
Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen.« Denn das hat die Moral
Eigenthümliches an sich, und zwar in Ansehung ihrer Grundsätze des
öffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine a priori erkennbare Politik),
daß, je weniger sie das Verhalten von dem vorgesetzten Zweck, dem
beabsichtigten, es sey physischem oder sittlichem Vortheil, abhängig macht,
desto mehr sie dennoch zu diesem im Allgemeinen zusammenstimmt; welches
daher kömmt, weil es gerade der a priori gegebene allgemeine Wille (in einem
Volk, oder im Verhältnis verschiedener Völker unter einander) ist, der allein, was
unter Menschen Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller
aber, wenn nur in der Ausübung consequent verfahren wird, auch nach dem
Mechanism der Natur, zugleich die Ursache seyn kann, die abgezweckte
Wirkung hervorzubringen, und dem Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. — So
ist es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik: daß sich ein Volk zu einem
Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freyheit und Gleichheit vereinigen
solle, und dieses Prinzip ist nicht auf Klugheit, sondern auf Pflicht gegründet.
Nun mögen dagegen politische Moralisten noch so viel über den
Naturmechanism einer in Gesellschaft tretenden Menschenmenge, welcher jene
Grundsätze entkräftete, und ihre Absicht vereiteln werde, vernünfteln, oder auch
durch Beyspiele schlecht organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z. B.
von Demokratien ohne Repräsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu
beweisen suchen, so verdienen sie kein Gehör; vornehmlich, da eine solche
verderbliche Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach
welcher der Mensch mit den übrigen lebenden Maschinen in eine Classe
geworfen wird, denen nur noch das Bewußtseyn, daß sie nicht freye Wesen sind,
beywohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den elendesten unter allen
Weltwesen zu machen.
Der zwar etwas renomistisch klingende, sprüchwörtlich in Umlauf gekommene,
aber wahre Satz: fiat iustitia, pereat mundus, das heißt zu deutsch: »es herrsche
Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch insgesammt darüber zu
Grunde gehen,« ist ein wackerer, alle durch Arglist oder Gewalt vorgezeichnete
krumme Wege abschneidender Rechtsgrundsatz; nur daß er nicht misverstanden,
und etwa als Erlaubnis, sein eigenes Recht mit der größten Strenge zu benutzen
(welches der ethischen Pflicht widerstreiten würde), sondern als Verbindlichkeit der Machthabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen
Andere zu weigern oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich eine
nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete innere Verfassung des Staats, dann
aber auch die der Vereinigung desselben mit andern benachbarten oder auch
entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen Staat analogischen) gesetzlichen
Ausgleichung ihrer Streitigkeiten erfordert wird. — Dieser Satz will nichts
anders sagen, als: die politische Maximen müssen nicht von der, aus ihrer
Befolgung zu erwartenden, Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also
nicht vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom
Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit, sondern
von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen Princip a priori
durch reine Vernunft gegeben ist) ausgehen, die physische Folgen daraus mögen
auch seyn, welche sie wollen. Die Welt wird keineswegs dadurch untergehen,
daß der bösen Menschen weniger wird. Das moralisch Böse hat die von seiner
Natur unabtrennliche Eigenschaft, daß es in seinen Absichten (vornehmlich in
Verhältnis gegen andere Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zerstöhrend
ist, und so dem (moralischen) Princip des Guten, wenn gleich durch langsame
Fortschritte, Platz macht.
Es giebt also o b j e c t i v (in der Theorie) gar keinen Streit zwischen der Moral
und der Politik. Dagegen s u b j e c t i v (in dem selbstsüchtigen Hange der
Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegründet ist, noch nicht
Praxis genannt werden muß), wird und mag er immer bleiben, weil er zum
Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem Grundsatze: tu ne
cede malis, sed contra audentior ito) in gegenwärtigem Falle nicht sowohl darin
besteht, den Uebeln und Aufopferungen mit festem Vorsatz sich
entgegenzusetzen, welche hiebey übernommen werden müssen, sondern dem
weit gefährlicheren lügenhaften und verrätherischen, aber doch vernünftelnden,
die Schwäche der menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung
vorspiegelnden bösen Princip in uns selbst, in die Augen zu sehen und seine
Arglist zu besiegen.
In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder Volk und
Volk thun e i n a n d e r nicht Unrecht, wenn sie einander gewaltthätig oder
hinterlistig befehden, ob sie zwar überhaupt darin Unrecht thun, daß sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf ewig begründen könnte, alle Achtung
versagen. Denn weil der eine seine Pflicht gegen den andern übertritt, der gerade
eben so rechtswidrig gegen jenen gesinnt ist, so g e s c h i e h t ihnen beyderseits
ganz recht, wenn sie sich unter einander aufreiben, doch so, daß von dieser Raçe
immer noch genug übrig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten Zeiten
nicht aufhören zu lassen, damit eine späte Nachkommenschaft an ihnen dereinst
ein warnendes Beyspiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der Welt ist hiebey
gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen erlöscht nie, die,
pragmatisch, zur Ausführung der rechtlichen Ideen nach jenem Princip tüchtige
Vernunft wächst noch dazu beständig durch immer fortschreitende Cultur, mit
ihr aber auch die Schuld jener Uebertretungen. Die Schöpfung allein: daß
nämlich ein solcher Schlag von verderbten Wesen überhaupt hat auf Erden seyn
sollen, scheint durch keine Theodicee gerechtfertigt werden zu können (wenn
wir annehmen, daß es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt seyn
werde noch könne); aber dieser Standpunkt der Beurtheilung ist für uns viel zu
hoch, als daß wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns
unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen könnten. — Zu
solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich hingetrieben,
wenn wir nicht annehmen, die reine Rechtsprincipien haben objective Realität,
d. i. sie lassen sich ausführen; und darnach müsse auch von Seiten des Volks im
Staate, und weiterhin von Seiten der Staaten gegen einander, gehandelt werden;
die empirische Politik mag auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre
Politik kann also keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben,
und ob zwar Politik für sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch
Vereinigung derselben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den
Knoten entzwey, den jene nicht aufzulösen vermag, sobald beyde einander
widerstreiten. — Das Recht dem Menschen muß heilig gehalten werden, der
herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Man kann
hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten Rechts
(zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muß ihre Kniee vor
dem erstern beugen, kann aber dafür hoffen, ob zwar langsam, zu der Stufe zu
gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird.
II.
Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach
dem transscendentalen Begriffe des öffentlichen
Rechts.
Wenn ich von aller M a t e r i e des öffentlichen Rechts (nach den verschiedenen
empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat oder auch der
Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer gewöhnlich denken,
abstrahire, so bleibt mir noch die F o r m der P u b l i c i t ä t übrig, deren
Möglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich enthält, weil ohne jene es keine
Gerechtigkeit (die nur als ö f f e n t l i c h k u n d b a r gedacht werden kann),
mithin auch kein Recht, das nur von ihr ertheilt wird, geben würde.
Diese Fähigkeit der Publicität muß jeder Rechtsanspruch haben, und sie kann
also, da es sich ganz leicht beurtheilen läßt, ob sie in einem vorkommenden Falle
statt finde, d. i. ob sie sich mit den Grundsätzen des Handelnden vereinigen lasse
oder nicht, ein leicht zu brauchendes, a priori in der Vernunft anzutreffendes
Criterium abgeben, im letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des
gedachten Anspruchs (praetensio iuris), gleichsam durch ein Experiment der
reinen Vernunft, so fort zu erkennen.
Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff des
Staats- und Völkerrechts enthält (dergleichen das Bösartige der menschlichen
Natur ist, welches den Zwang nothwendig macht), kann man folgenden Satz die
t r a n s s c e n d e n t a l e F o r m e l des öffentlichen Rechts nennen:
»Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren
Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt, sind unrecht.«
Dieses Princip ist nicht bloß als e t h i s c h (zur Tugendlehre gehörig), sondern
auch als j u r i d i s c h (das Recht der Menschen angehend) zu betrachten. Denn
eine Maxime, die ich nicht darf l a u t w e r d e n lassen, ohne dadurch meine
eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus v e r h e i m l i c h t werden muß, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich nicht ö f f e n t l i c h
b e k e n n e n kann, ohne daß dadurch unausbleiblich der Widerstand Aller gegen
meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese nothwendige und allgemeine, mithin a
priori einzusehende, Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders,
als von der Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. — Es ist
ferner bloß n e g a t i v, d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen
Andere n i c h t r e c h t ist, zu erkennen. — Es ist gleich einem Axiom
unerweislich-gewiß und überdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden
Beyspielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist.
1. W a s d a s S t a a t s r e c h t (ius ciuitatis), nämlich das innere b e t r i f f t: so
kommt in ihm die Frage vor, welche Viele für schwer zu beantworten halten, und
die das transscendentale Princip der Publicität ganz leicht auflöset: »ist Aufruhr
ein rechtmäßiges Mittel für ein Volk, die drückende Gewalt eines so genannten
Tyrannen (non titulo sed exercitio talis) abzuwerfen?« Die Rechte des Volks sind
gekränkt, und ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die
Entthronung; daran ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den
Unterthanen im höchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und
sie können eben so wenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem Streit
unterlägen und nachher deshalb die härteste Strafe ausstehen müßten.
Hier kann nun Vieles für und dawider vernünftelt werden, wenn man es durch
eine dogmatische Deduction der Rechtsgründe ausmachen will; allein das
transscendentale Princip der Publicität des öffentlichen Rechts kann sich diese
Weitläuftigkeit erspahren. Nach demselben frägt sich vor Errichtung des
bürgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl getraue, die Maxime des
Vorsatzes einer gelegentlichen Empörung öffentlich bekannt zu machen. Man
sieht leicht ein, daß, wenn man es bey der Stiftung einer Staatsverfassung zur
Bedingung machen wollte, in gewissen vorkommenden Fällen gegen das
Oberhaupt Gewalt auszuüben, so müßte das Volk sich einer rechtmäßigen Macht
über jenes anmaßen. Alsdann wäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn
beydes zur Bedingung der Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keine
möglich seyn, welches doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des
Aufruhrs leuchtet also dadurch ein, daß die Maxime desselben dadurch, daß man
sich ö f f e n t l i c h d a z u b e k e n n t e, seine eigene Absicht unmöglich
machen würde. Man müßte sie also nothwendig verheimlichen. — Das letztere
wäre aber von Seiten des Staatsoberhaupts eben nicht nothwendig. Er kann frey
heraus sagen, daß er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen
werde, diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits das Fundamentalgesetz zuerst übertreten; denn wenn er sich bewußt ist, die
u n w i d e r s t e h l i c h e Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder
bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muß, weil der, welcher nicht
Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schützen, auch nicht
das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen, durch die
Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu vereiteln, womit auch
ganz wohl zusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem Volk gelänge, jenes
Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten, eben sowohl keinem
Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu befürchten haben müßte,
wegen seiner vormaligen Staatsführung zur Rechenschaft gezogen zu werden.
2. W a s d a s V ö l k e r r e c h t b e t r i f f t . — Nur unter Voraussetzung irgend
eines rechtlichen Zustandes (d. i. derjenigen äußeren Bedingung, unter der dem
Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann), kann von einem
Völkerrecht die Rede seyn; weil es, als ein öffentliches Recht, die Publication
eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens schon in seinem
Begriffe enthält, und dieser status iuridicus muß aus irgend einem Vertrage
hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus ein Staat entspringt,) auf
Zwangsgesetze gegründet seyn darf, sondern allenfalls auch der einer
f o r t w ä h r e n d - f r e y e n Association seyn kann, wie der oben erwähnte der
Föderalität verschiedener Staaten. Denn ohne irgend einen r e c h t l i c h e n
Z u s t a n d, der die verschiedene (physische oder moralische) Personen thätig
verknüpft, mithin im Naturstande, kann es kein anderes als bloß ein Privatrecht
geben. — Hier tritt nun auch ein Streit der Politik mit der Moral (diese als
Rechtslehre betrachtet) ein, wo dann jenes Criterium der Publicität der Maximen
gleichfalls seine leichte Anwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die
Staaten nur in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen
andere Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen
zu machen. — Da treten nun folgende Fälle der Antinomie zwischen Politik und
Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben verbunden wird.
a) »Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sey
Hülfleistung, oder Abtretung gewisser Länder, oder Subsidien u. d. gl., frägt
sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, vom Worthalten
dadurch los machen kann, daß er sich in einer doppelten Person betrachtet
wissen will, erstlich als S o u v e r ä n, da er Niemanden in seinem Staat
verantwortlich ist; dann aber wiederum bloß als oberster S t a a t s b e a m t e, der
dem Staat Rechenschaft geben müsse: da denn der Schluß dahin ausfällt, daß,
wozu er sich in der ersteren Qualität verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweyten losgesprochen.« — Wenn nun aber ein Staat (oder dessen
Oberhaupt) diese seine Maxime laut werden ließe, so würde natürlicherweise
entweder ein jeder Andere ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereinigen, um
seinen Anmaßungen zu widerstehen, welches beweiset, daß Politik mit aller
ihrer Schlauigkeit auf diesen Fuß (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln,
mithin jene Maxime unrecht seyn müsse.
b) »Wenn eine bis zur furchtbaren Größe (potentia tremenda) angewachsene
benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie werde, weil sie
k a n n, auch unterdrücken w o l l e n, und giebt das der Mindermächtigen ein
Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch ohne vorhergegangene
Beleidigung?« — Ein Staat, der seine Maxime hier bejahend v e r l a u t b a r e n
wollte, würde das Uebel nur noch gewisser und schneller herbeyführen. Denn
die größere Macht würde der kleineren zuvorkommen, und, was die Vereinigung
der letzteren betrifft, so ist das nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das
diuide et impera zu benutzen weiß. — Diese Maxime der Staatsklugheit,
öffentlich erklärt, vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich
ungerecht.
c) »Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines
größeren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nöthig ist, ist dieser nicht
berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen zu vereinigen?« —
Man sieht leicht, daß der größere eine solche Maxime ja nicht vorher müsse laut
werden lassen; denn, entweder die kleinern Staaten würden sich frühzeitig
vereinigen, oder andere Mächtige würden um diese Beute streiten, mithin macht
sie sich durch ihre Offenheit selbst unthunlich; ein Zeichen, daß sie ungerecht ist
und es auch in sehr hohem Grade seyn kann; denn ein klein Object der
Ungerechtigkeit hindert nicht, daß die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr
groß sey.
3. W a s d a s W e l t b ü r g e r r e c h t b e t r i f f t, so übergehe ich es hier mit
Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Völkerrecht, die
Maximen desselben leicht anzugeben und zu würdigen sind.
Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unverträglichkeit der Maximen des
Völkerrechts mit der Publicität, ein gutes Kennzeichen der
N i c h t ü b e r e i n s t i m m u n g der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun bedarf man aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist, unter
der ihre Maximen mit dem Recht der Völker übereinstimmen? Denn es läßt sich
nicht umgekehrt schließen: daß, welche Maximen die Publicität vertragen,
dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene Obermacht hat,
seiner Maximen nicht heel haben darf. — Die Bedingung der Möglichkeit eines
Völkerrechts überhaupt ist: daß zuvörderst ein r e c h t l i c h e r Z u s t a n d
existire. Denn ohne diesen giebts kein öffentliches Recht, sondern alles Recht,
was man sich außer demselben denken mag (im Naturzustande), ist bloß
Privatrecht. Nun haben wir oben gesehen: daß ein föderativer Zustand der
Staaten, welcher bloß die Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige,
mit der F r e y h e i t derselben vereinbare, r e c h t l i c h e Zustand sey. Also ist
die Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem föderativen
Verein (der also nach Rechtsprincipien a priori gegeben und nothwendig ist)
möglich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die Stiftung des
ersteren, in ihrem größt-möglichen Umfange, ohne welchen Zweck alle ihre
Klügeley Unweisheit und verschleyerte Ungerechtigkeit ist. — Diese
Afterpolitik hat nun ihre C a s u i s t i k, trotz der besten Jesuiterschule — die
reseruatio mentalis; in Abfassung öffentlicher Verträge, mit solchen
Ausdrücken, die man gelegentlich zu seinem Vortheil auslegen kann, wie man
will (z. B. den Unterschied des status quo de fait und de droit); — den
Probabilismus: böse Absichten an Anderen zu erklügeln, oder auch
Wahrscheinlichkeiten ihres möglichen Uebergewichts zum Rechtsgrunde der
Untergrabung anderer friedlicher Staaten zu machen; — Endlich das peccatum
philosophicum (peccatillum, baggatelle). Das Verschlingen eines k l e i n e n
Staats, wenn dadurch ein viel g r ö ß e r e r, zum vermeyntlich größern
Weltbesten, gewinnt, für eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten[16].
Den Vorschub hiezu giebt die Zweyzüngigkeit der Politik in Ansehung der
Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu benutzen. —
Beydes, die Menschenliebe und die Achtung fürs R e c h t der Menschen, ist
Pflicht; jene aber nur b e d i n g t e, diese dagegen u n b e d i n g t e, schlechthin
gebietende Pflicht, welche nicht übertreten zu haben derjenige zuerst völlig
versichert seyn muß, der sich dem süßen Gefühl des Wohlthuns überlassen will.
Mit der Moral im ersteren Sinne (als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden,
um das Recht der Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der
zweyten Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Kniee beugen müßte,
findet sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle
Realität abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen auszudeuten;
welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der Philosophie durch die Publicität jener ihrer Maximen leicht vereitelt werden würde, wenn jene es nur
wagen wollte, dem Philosophen die Publicität der seinigen angedeihen zu lassen.
In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und bejahendes
Princip des öffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese seyn würde:
»Alle Maximen, die der Publicität b e d ü r f e n (um ihren Zweck nicht zu
verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen.« Denn, wenn sie
nur durch die Publicität ihren Zweck erreichen können, so müssen sie dem
allgemeinen Zweck des Publicums (der Glückseligkeit) gemäs seyn, womit
zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden zu machen), die
eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser Zweck n u r durch die
Publicität, d. i. durch die Entfernung alles Mistrauens gegen die Maximen
derselben, erreichbar seyn soll, so müssen diese auch mit dem Recht des
Publicums in Eintracht stehen; denn in diesem Allein ist die Vereinigung der
Zwecke Aller möglich. — Die weitere Ausführung und Erörterung dieses
Princips muß ich für eine andere Gelegenheit aussetzen; nur daß es eine
transscendentale Formel sey, ist aus der Entfernung aller empirischen
Bedingungen (der Glückseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der
bloßen Rücksicht auf die Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu ersehen.
Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hofnung da ist, den Zustand eines
öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche fortschreitenden
Annäherung wirklich zu machen, so ist der e w i g e F r i e d e, der auf die bisher
fälschlich so genannte Friedensschlüsse (eigentlich Waffenstillstände) folgt,
keine leere Idee, sondern eine Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele
(weil die Zeiten, in denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer
kürzer werden) beständig näher kommt.
Verbesserungen zum ewigen Frieden.
Seite 9 fällt die N o t e weg. [TN: Der Inhalt dieser Note war vergleichbar mit
Note (7) auf Seite 32.]
— 20 u n t e n und Seite 21 o b e n muß gesetzt werden: »Also würde die
Erklärung so lauten: F r e y h e i t i s t d i e M ö g l i c h k e i t d e r
H a n d l u n g e n , d a d u r c h m a n k e i n e m U n r e c h t t h u t &c.
— 32 Z. 16 del. s e h r
— 45 Z. 6 der Note del. d i e
— 51 Z. 1 der Note statt v e r g e b l i c h e s lies v o r g e b l i c h e s
— 59 Z. 11 del. a b e r
— 62 Z. 18 del. d o c h
FUSSNOTEN:
[1] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern Staate, sondern dessen Recht zu
regieren an eine andere physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt
alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i. der schon ein anderes Reich
besitzt) den Staat.
[2] Ob es außer dem Gebot (leges praeceptiuae), und Verbot (leges prohibitiuae), noch
E r l a u b n i s g e s e t z e (leges permissiuae) der reinen Vernunft geben könne, ist
bisher nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt enthalten einen
Grund objektiver praktischer Nothwendigkeit, Erlaubnis aber einen der praktischen
Zufälligkeit gewisser Handlungen; mithin würde ein E r l a u b n i s g e s e t z
Nöthigung zu einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genöthiget werden kann,
enthalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in beyderley Beziehung einerley
Bedeutung hätte, ein Widerspruch seyn würde. — Nun geht aber hier im
Erlaubnisgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die künftige Erwerbungsart eines
Rechts (z. B. durch Erbschaft), die Befreyung aber von diesem Verbot, d. i. die
Erlaubnis, auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im Ueberschritt aus
dem Naturzustande in den bürgerlichen, als ein, obwohl unrechtmäßiger, dennoch
e h r l i c h e r , B e s i t z (possessio putatiua) nach einem Erlaubnisgesetze des
Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein putativer Besitz, so bald er
als ein solcher erkannt worden, im Naturzustande, imgleichen eine ähnliche
Erwerbungsart im nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Ueberschritt)
verboten ist, welche Befugnis des fortdauernden Besitzes nicht statt finden würde,
wenn eine solche vermeintliche Erwerbung im bürgerlichen Zustande geschehen
wäre; denn da würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckung seiner Unrechtmäßigkeit
aufhören müssen.
Ich habe hiemit nur beyläufig die Lehrer des Naturrechts auf den Begriff einer lex
permissiua, welcher sich einer systematisch-eintheilenden Vernunft von selbst
darbietet, aufmerksam machen wollen; vornehmlich, da im Civilgesetze
(statuarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit dem Unterschiede, daß
das Verbotgesetz für sich allein dasteht, die Erlaubnis aber nicht als einschränkende
Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein gebracht, sondern unter die
Ausnahmen geworfen wird. — Da heißt es dann: dies oder jenes wird verboten: e s
s e y d e n n Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und so weiter ins Unabsehliche, die Erlaubnisse nur
zufälliger Weise, nicht nach einem Princip, sondern durch Herumtappen unter
vorkommenden Fällen, zum Gesetz hinzukommen; denn sonst hätten die
Bedingungen i n d i e F o r m e l d e s Ve r b o t s g e s e t z e s mit hineingebracht
werden müssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnisgesetz geworden wäre. — Es
ist daher zu bedauern, daß die sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene, Preisaufgabe
des eben so weisen als scharfsinnigen Herrn G r a f e n v o n W i n d i s c h g r ä t z,
welche gerade auf das letztere drang, sobald verlassen worden. Denn die Möglichkeit
einer solchen (der mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige ächte
Probierstein einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne welche das so genannte
ius certum immer ein frommer Wunsch bleiben wird. — Sonst wird man bloß
g e n e r a l e Gesetze (die im A l l g e m e i n e n gelten), aber keine universale (die
a l l g e m e i n gelten) haben, wie es doch der Begriff eines Gesetzes zu erfordern
scheint.
[3] Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen Niemand feindlich verfahren dürfe, als
nur, wenn er mich schon thätig l ä d i r t h a t, und das ist auch ganz richtig, wenn
beyde im b ü r g e r l i c h - g e s e t z l i c h e n Zustande sind. Denn dadurch, daß dieser
in denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über
Beyde Gewalt hat) die erforderliche Sicherheit. — Der Mensch aber (oder das Volk)
im bloßen Naturstande benimmt mir diese Sicherheit, und lädirt mich schon durch
eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht thätig (facto), doch durch
die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (statu iniusto), wodurch ich beständig von ihm
bedrohet werde, und ich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen
gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus meiner Nachbarschaft zu
weichen. — Das Postulat also, was allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist:
Alle Menschen, die auf einander wechselseitig einfließen können, müssen zu irgend
einer bürgerlichen Verfassung gehören.
Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darin stehen,
1) die nach dem S t a a t s b ü r g e r r e c h t der Menschen, in einem Volk (ius ciuitatis),
2) nach dem V ö l k e r r e c h t der Staaten in Verhältnis gegen einander (ius gentium),
3) die nach dem W e l t b ü r g e r r e c h t, so fern Menschen und Staaten, in äußerem
auf einander einfließendem Verhältnis stehend, als Bürger eines allgemeinen
Menschenstaats anzusehen sind (ius cosmopoliticum). Diese Eintheilung ist nicht
willkührlich, sondern nothwendig in Beziehung auf die Idee vom ewigen Frieden.
Denn wenn nur einer von diesen im Verhältnisse des physischen Einflusses auf den
andern, und doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des Krieges
verbunden seyn, von dem befreyet zu werden hier eben die Absicht ist.
[4] R e c h t l i c h e (mithin äußere) F r e y h e i t kann nicht, wie man wohl zu thun pflegt,
durch die Befugnis definirt werden: »alles zu thun, was man will, wenn man nur
Keinem Unrecht thut.« Denn was heißt B e f u g n i s? Die Möglichkeit einer
Handlung, so fern man dadurch Keinem Unrecht thut. Also würde die Erklärung so
lauten: »Freyheit ist die Möglichkeit der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht
thut (man mag auch thun, was man will), wenn man nur Keinem Unrecht thut:«
folglich ist es leere Tautologie. — Vielmehr ist meine äußere (rechtliche) F r e y h e i t
so zu erklären: sie ist die Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu
denen ich meine Beystimmung habe geben können. — Eben so ist äußere (rechtliche)
G l e i c h h e i t in einem Staate dasjenige Verhältniß der Staatsbürger, nach welchem
Keiner den andern wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem
Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden
zu k ö n n e n. (Vom Princip der r e c h t l i c h e n Abhängigkeit, da dieses schon in dem
Begriffe einer Staatsverfassung überhaupt liegt, bedarf es keiner Erklärung). — Die
Gültigkeit dieser angebohrnen, zur Menschheit nothwendig gehörenden und
unveräußerlichen Rechte wird durch das Princip der rechtlichen Verhältnisse des
Menschen selbst zu höheren Wesen (wenn er sich solche denkt) bestätigt und erhoben,
indem er sich nach eben denselben Grundsätzen auch als Staatsbürger einer
übersinnlichen Welt vorstellt. — Denn, was meine Freyheit betrifft, so habe ich, selbst
in Ansehung der göttlichen, von mir durch bloße Vernunft erkennbaren Gesetze, keine
Verbindlichkeit, als nur so fern ich dazu selber habe meine Beystimmung geben
können (denn durchs Freyheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache ich mir allererst
einen Begriff vom göttlichen Willen). Was in Ansehung des erhabensten Weltwesens
außer Gott, welches ich mir etwa denken möchte (einen großen A e o n), das Princip
der G l e i c h h e i t betrifft, so ist kein Grund da, warum ich, wenn ich in meinem
Posten meine Pflicht thue, wie jener Aeon es in dem seinigen, mir bloß die Pflicht zu
gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle. — Daß dieses Princip
der G l e i c h h e i t nicht (so wie das der Freyheit) auch auf das Verhältnis zu Gott
paßt, davon ist der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bey dem der
Pflichtbegriff aufhört.
Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als Unterthanen, betrifft, so
kommt es in Beantwortung der Frage von der Zuläßigkeit des E r b a d e l s allein
darauf an: »ob der vom Staat zugestandene R a n g (eines Unterthans vor dem andern)
vor dem Ve r d i e n s t, oder dieses vor jenem vorhergehen müsse.« — Nun ist
offenbar: daß, wenn der Rang mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewiß ist, ob
das Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen werde; mithin ist es
eben so viel, als ob er ohne alles Verdienst dem Begünstigten zugestanden würde
(Befehlshaber zu seyn); welches der allgemeine Volkswille in einem ursprünglichen
Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte ist) nie beschließen wird. Denn ein
Edelmann ist darum nicht so fort ein e d l e r Mann. — Was den A m t s a d e l (wie
man den Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man sich durch
Verdienste erwerben muß) betrifft, so klebt der Rang da nicht, als Eigenthum, an der
Person, sondern am Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt; weil, wenn
jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang ablegt, und unter das Volk zurücktritt.
—
[5] Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft beygelegt werden (die
eines göttlichen Gesalbten, eines Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und
Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende Schmeicheleyen oft
getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. — Weit gefehlt, daß sie den Landesherrn
sollten hochmüthig machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele demüthigen,
wenn er Verstand hat (welches man doch voraussetzen muß), und es bedenkt, daß er
ein Amt übernommen habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das
Heiligste, was Gott auf Erden hat, das R e c h t d e r M e n s c h e n zu verwalten, und
diesem Augapfel Gottes irgend worinn zu nahe getreten zu seyn, jederzeit in
Besorgnis stehen muß.
[6] Mallet dü Pan rühmt in seiner Genietönenden, aber hohlen und sachleeren Sprache:
nach vieljähriger Erfahrung endlich zur Ueberzeugung von der Wahrheit des
bekannten Spruchs des P o p e gelangt zu seyn: »laß über die beste Regierung Narren
streiten; die bestgeführte ist die beste.« Wenn das soviel sagen soll: die am besten
geführte Regierung ist am besten geführt, so hat er, nach Schwifts Ausdruck, eine Nuß
aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber bedeuten, sie sey auch die
beste Regierungsart, d. i. Staatsverfassung, so ist es grundfalsch; denn Exempel von
guten Regierungen beweisen nichts für die Regierungsart. — Wer hat wohl besser
regiert als ein T i t u s und M a r k u s A u r e l i u s, und doch hinterließ der eine einen
D o m i t i a n, der andere einen C o m m o d u s zu Nachfolgern; welches bey einer
guten Staatsverfassung nicht hätte geschehen können, da ihre Untauglichkeit zu
diesem Posten früh genug bekannt war, und die Macht des Beherrschers auch
hinreichend war, um sie auszuschließen.
[7] So gab ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kayser, der gutmüthigerweise seinen
Streit mit ihm durch einen Zweykampf ausmachen wollte, zur Antwort: »Ein Schmidt,
der Zangen hat, wird das glühende Eisen aus den Kohlen nicht mit seinen Händen
herauslangen.«
[8] Nach einem beendigten Kriege, beym Friedensschlusse, mochte es wohl für ein Volk
nicht unschicklich seyn, daß nach dem Dankfeste ein Bußtag ausgeschrieben würde,
den Himmel, im Namen des Staats, um Gnade für die große Versündigung anzurufen,
die das menschliche Geschlecht sich noch immer zu Schulden kommen läßt, sich
keiner gesetzlichen Verfassung, im Verhältnis auf andere Völker, fügen zu wollen,
sondern stolz auf seine Unabhängigkeit lieber das barbarische Mittel des Krieges
(wodurch doch das, was gesucht wird, nämlich das Recht eines jeden Staats nicht
ausgemacht wird) zu gebrauchen. — Die Dankfeste während dem Kriege über einen
erfochtenen S i e g, die Hymnen, die (auf gut israelitisch) dem H e r r n d e r
H e e r s c h a a r e n gesungen werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der
Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie außer der Gleichgültigkeit
wegen der Art, wie Völker ihr gegenseitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch
eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder ihr Glück zernichtet zu haben.
[9] Um dieses große Reich mit dem Namen, womit es sich selbst benennt, zu schreiben
(nämlich C h i n a, nicht Sina, oder einen diesem ähnlichen Laut), darf man nur
Georgii Alphab. Tibet. pag. 651–654, vornehmlich Nota b unten, nachsehen. —
Eigentlich führt es, nach des Petersb. Prof. F i s c h e r Bemerkung, keinen bestimmten
Namen, womit es sich selbst benennt; der gewöhnlichste ist noch der des Worts Kin,
nämlich Gold (welches die Tibetaner mit Ser ausdrücken), daher der Kayser König
des G o l d e s (des herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort
wohl im Reiche selbst wie Chin lauten, aber von den italiänischen Missionarien (des
Gutturalbuchstabens wegen), wie Kin ausgesprochen seyn mag. — Hieraus ersieht
man dann, daß das von den Römern so genannte Land der S e r e r China war, die
Seide aber über G r o ß - T i b e t (vermuthlich durch K l e i n - T i b e t und die
Bucharey über Persien, so weiter) nach Europa gefördert worden, welches zu
manchen Betrachtungen über das Alterthum dieses erstaunlichen Staats, in
Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der Verknüpfung mit T i b e t, und, durch
dieses, mit Japan, hinleitet; indessen daß der Nahme Sina oder Tschina, den die
Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt. — — Vielleicht läßt sich
auch die uralte, ob zwar nie recht bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit
Tibet aus dem, was uns H e s y c h i u s hievon aufbehalten hat, nämlich dem Zuruf
Κογξ Ομπαξ (Konx Ompax) des Hierophanten in den Eleusinischen Geheimnissen
erklären (S. Reise des jüngern Anacharsis, 5ter Theil, S. 447 u. f.) — Denn nach
Georgii Alph. Tibet. bedeutet das Wort Concioa G o t t, welches eine auffallende
Aehnlichkeit mit Konx hat. Pah-cio. (ib. p. 520), welches von den Griechen leicht wie
pax ausgesprochen werden konnte, promulgator legis, die durch die ganze Natur
vertheilte Gottheit (auch Cenresi genannt, p. 177.) — Om aber, welches La Croze
durch benedictus, g e s e g n e t, übersetzt, kann, auf die Gottheit angewandt, wohl
nichts anders als den S e l i g g e p r i e s e n e n bedeuten, p. 507. Da nun P. F r a n z .
H o r a t i u s von den Tibetanischen L h a m a ' s, die er oft befrug, was sie unter Gott
(Concioa) verständen, jederzeit die Antwort bekam: »e s i s t d i e
Ve r s a m m l u n g a l l e r H e i l i g e n« (d. i. der seligen durch die Lamaische
Wiedergeburt, nach vielen Wanderungen durch allerley Körper, endlich in die Gottheit
zurückgekehrten, in B u r c h a n e, d. i. anbetungswürdige Wesen, verwandelten
Seelen, p. 223), so wird jenes geheimnisvolle Wort, Konx Ompax, wohl das h e i l i g e
(Konx), s e l i g e (Om) und w e i s e (Pax), durch die Welt überall verbreitete höchste
Wesen (die personificirte Natur) bedeuten sollen, und in den griechischen
M y s t e r i e n gebraucht, wohl den M o n o t h e i s m für die Epopten, im Gegensatz
mit dem P o l y t h e i s m des Volks angedeutet haben; obwohl P. H o r a t i u s
(a. a. O.) hierunter einen A t h e i s m witterte. — Wie aber jenes geheimnisvolle Wort
über Tibet zu den Griechen gekommen, läßt sich auf obige Art erklären und
umgekehrt dadurch auch das frühe Verkehr Europens mit China über Tibet (vielleicht
eher noch als mit Hindustan) wahrscheinlich machen.
[10] Im Mechanism der Natur, wozu der Mensch (als Sinnenwesen) mit gehört, zeigt sich
eine ihrer Existenz schon zum Grunde liegende Form, die wir uns nicht anders
begreiflich machen können, als indem wir ihr den Zweck eines sie vorher
bestimmendem Welturhebers unterlegen, dessen Vorherbestimmung wir die (göttliche)
Vo r s e h u n g überhaupt, und, sofern sie in den A n f a n g der Welt gelegt wird, die
g r ü n d e n d e (prouidentia conditrix; semel iussit, semper parent, A u g u s t i n .), im
L a u f e der Natur aber diesen nach allgemeinen Gesetzen der Zweckmäßigkeit zu
erhalten, die w a l t e n d e Vo r s e h u n g (prouidentia gubernatrix), ferner zu
besonderen, aber von dem Menschen nicht vorherzusehenden, sondern nur aus dem
Erfolg vermutheten Zwecken, die l e i t e n d e (prouidentia directrix), endlich sogar in
Ansehung einzelner Begebenheiten, als göttlicher Zwecke, nicht mehr Vorsehung,
sondern F ü g u n g (directio extraordinaria) nennen, welche aber (da sie in der That
auf Wunder hinweiset, obgleich die Begebenheiten nicht so genannt werden) als
solche erkennen zu wollen, thörigte Vermessenheit des Menschen ist; weil aus einer
einzelnen Begebenheit auf ein besonderes Princip der wirkenden Ursache (daß diese
Begebenheit Zweck, und nicht bloß naturmechanische Nebenfolge aus einem anderen
uns ganz unbekannten Zwecke sey) zu schließen ungereimt und voll Eigendünkel ist,
so fromm und demüthig auch die Sprache hierüber lauten mag. — Eben so ist auch
die Einteilung der Vorsehung (m a t e r i a l i t e r betrachtet), wie sie auf
G e g e n s t ä n d e in der Welt gebt, in die a l l g e m e i n e und b e s o n d e r e, falsch
und sich selbst widersprechend (daß sie z. B. zwar eine Vorsorge zur Erhaltung der
Gattungen der Geschöpfe sey, die Individuen aber dem Zufall überlasse); denn sie
wird eben in der Absicht allgemein genannt, damit kein einziges Ding als davon
ausgenommen gedacht werde. — Vermutlich hat man hier die Eintheilung der
Vorsehung (f o r m a l i t e r betrachtet) nach der Art der Ausführung ihrer Absicht
gemeynt: nämlich in o r d e n t l i c h e (z. B. das jährliche Sterben und Wiederaufleben
der Natur nach dem Wechsel der Jahreszeiten) und a u ß e r o r d e n t l i c h e (z. B. die
Zuführung des Holzes an die Eisküsten, das da nicht wachsen kann, durch die
Meerströme, für die dortigen Einwohner, die ohne das nicht leben konnten), wo, ob
wir gleich die physisch-mechanische Ursache dieser Erscheinungen uns gut erklären
können (z. B. durch die mit Holz bewachsene Ufer der Flüsse der temperirten Länder,
in welche jene Bäume hineinfallen, und etwa durch den Gulfstrom weiter verschleppt
werden), wir dennoch auch die teleologische nicht übersehen müssen, die auf die
Vorsorge einer über die Natur gebietenden Weisheit hinweiset. — Nur was den in den
Schulen gebräuchlichen Begriff eines göttlichen B e y t r i t t s, oder Mitwirkung
(concursus) zu einer Wirkung in der Sinnenwelt betrifft, so muß dieser wegfallen.
Denn das Ungleichartige paaren wollen (gryphes jungere equis) und den, der selbst
die vollständige Ursache der Weltveränderungen ist, seine eigene prädeterminirende
Vorsehung während dem Weltlaufe e r g ä n z e n zu lassen (die also mangelhaft
gewesen seyn müßte), z. B. zu sagen, daß n ä c h s t G o t t der Arzt den Kranken
zurecht gebracht habe, also als Beystand dabey gewesen sey, ist E r s t l i c h an sich
widersprechend. Denn causa solitaria non iuuat. Gott ist der Urheber des Arztes
sammt allen seinen Heilmitteln, und so muß ihm, wenn man ja bis zum höchsten, uns
theoretisch unbegreiflichen Urgrunde hinaufsteigen will, die Wirkung g a n z
zugeschrieben werden. Oder man kann sie auch g a n z dem Arzt zuschreiben, so fern
wir diese Begebenheit als nach der Ordnung der Natur erklärbar in der Kette der
Weltursachen verfolgen. Z w e y t e n s bringt eine solche Denkungsart auch um alle
bestimmte Prinzipien der Beurtheilung eines Effekts. Aber in m o r a l i s c h -
p r a k t i s c h e r Absicht (die also ganz aufs Uebersinnliche gerichtet ist), z. B. in dem
Glauben, daß Gott den Mangel unserer eigenen Gerechtigkeit, wenn nur unsere
Gesinnung ächt war, auch durch uns unbegreifliche Mittel ergänzen werde, wir also in
der Bestrebung zum Guten nichts nachlassen sollen, ist der Begriff des göttlichen
Concursus ganz schicklich und sogar nothwendig; wobey es sich aber von selbst
versteht, daß niemand eine gute Handlung (als Begebenheit in der Welt) hieraus zu
e r k l ä r e n versuchen muß, welches ein vorgebliches theoretisches Erkenntnis des
Uebersinnlichen, mithin ungereimt ist.
[11] Unter allen Lebensweisen ist das J a g d l e b e n ohne Zweifel der gesitteten
Verfassung am meisten zuwider; weil die Familien, die sich da vereinzelnen müssen,
einander bald f r e m d und sonach in weitläuftigen Wäldern zerstreut, auch bald
f e i n d s e l i g werden, da eine jede zu Erwerbung ihrer Nahrung und Kleidung viel
Raum bedarf. — Das N o a c h i s c h e B l u t v e r b o t, 1 M. IX, 4–6. (welches, öfters
wiederholt, nachher gar den neuangenommenen Christen aus dem Heidenthum,
obzwar in anderer Rücksicht, von den Judenchristen zur Bedingung gemacht wurde,
Apost. Gesch. XV, 20. XXI, 25—) scheint uranfänglich nichts anders, als das Verbot
des J ä g e r s l e b e n s gewesen zu seyn; weil in diesem der Fall, das Fleisch roh zu
essen, oft eintreten muß, mit dem letzteren also das erstere zugleich verboten wird.
[12] Man könnte fragen: Wenn die Natur gewollt hat, diese Eisküsten sollten nicht
unbewohnt bleiben, was wird aus ihren Bewohnern, wenn sie ihnen dereinst (wie zu
erwarten ist) kein Treibholz mehr zuführete? Denn es ist zu glauben, daß, bey
fortrückender Cultur, die Einsassen der temperirten Erdstriche das Holz, was an den
Ufern ihrer Ströme wächst, besser benutzen, es nicht in die Ströme fallen, und so in
die See wegschwemmen lassen werden. Ich antworte: Die Anwohner des
O b s t r o m s, des Jenisey, des Lena u. s. w. werden es ihnen durch Handel zuführen,
und dafür die Produkte aus dem Thierreich, woran das Meer an den Eisküsten so reich
ist, einhandeln; wenn sie (die Natur) nur allererst den Frieden unter ihnen erzwungen
haben wird.
[13] Ve r s c h i e d e n h e i t d e r R e l i g i o n e n: ein wunderlicher Ausdruck! gerade,
als ob man auch von verschiedenen M o r a l e n spräche. Es kann wohl verschiedene
G l a u b e n s a r t e n historischer, nicht in die Religion, sondern in die Geschichte der
zu ihrer Beförderung gebrauchten, ins Feld der Gelehrsamkeit einschlagender Mittel
und eben so verschiedene R e l i g i o n s b ü c h e r (Zendavesta, Vedam, Koram
u. s. w.) geben, aber nur eine einzige, für alle Menschen und in allen Zeiten gültige
R e l i g i o n. Jene also können wohl nichts anders als nur das Vehikel der Religion,
was zufällig ist, und nach Verschiedenheit der Zeiten und Oerter verschieden seyn
kann, enthalten.
[14] Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand eines mit Ungerechtigkeit
behafteten öffentlichen Rechts noch so lange beharren zu lassen, bis zur völligen
Umwälzung alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche Mittel der Reife
nahe gebracht worden; weil doch irgend eine r e c h t l i c h e, obzwar nur in geringem
Grade rechtmäßige, Verfassung besser ist als gar keine, welches letztere Schicksal (der
Anarchie) eine ü b e r e i l t e Reform treffen würde. — Die Staatsweisheit wird sich
also in dem Zustande, worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des
öffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen: Revolutionen aber, wo sie die
Natur von selbst herbey führt, nicht zur Beschönigung einer noch größeren
Unterdrückung, sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf Freyheitsprincipien
gegründete gesetzliche Verfassung, als die einzige dauerhafte, durch gründliche
Reform zu Stande zu bringen.
[15] Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur gewurzelte Bösartigkeit von
M e n s c h e n, die in einem Staat zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt ihrer,
der Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Cultur (die Rohigkeit) zur
Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen ihrer Denkungsart mit einigem Scheine
angeführet werden möchte, so fällt sie doch, im äußeren Verhältnis der S t a a t e n
gegen einander, ganz unverdeckt und unwidersprechlich in die Augen. Im Innern
jedes Staats ist sie durch den Zwang der bürgerlichen Gesetze verschleyert, weil der
Neigung zur wechselseitigen Gewaltthätigkeit der Bürger eine größere Gewalt,
nämlich die der Regierung, mächtig entgegenwirkt, und so nicht allein dem Ganzen
einen moralischen Anstrich (causae non causae) giebt, sondern auch dadurch, daß
dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein Riegel vorgeschoben wird, die
Entwicklung der moralischen Anlage, zur unmittelbaren Achtung fürs Recht, wirklich
viel Erleichterung bekommt. — Denn ein jeder glaubt nun von sich, daß er wohl den
Rechtsbegriff heilig halten und treu befolgen würde, wenn er sich nur von jedem
andern eines Gleichen gewärtigen könnte; welches letztere ihm die Regierung zum
Theil sichert; wodurch dann ein großer Schritt z u r Moralität (obgleich noch nicht
moralischer Schritt) gethan wird, diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst willen,
ohne Rücksicht aus Erwiederung, anhänglich zu seyn. — Da ein jeder aber, bey seiner
guten Meynung von sich selber, doch die böse Gesinnung bey allen anderen
voraussetzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr Urtheil: daß sie alle, was das
F a c t u m betrifft, wenig taugen (woher es komme, da es doch der N a t u r des
Menschen, als eines freyen Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann, mag
unerörtert bleiben). Da aber doch auch die Achtung für den Rechtsbegriff, deren der
Mensch sich schlechterdings nicht entschlagen kann, die Theorie des Vermögens, ihm
angemessen zu werden, auf das feyerlichste sanctionirt, so sieht ein jeder, daß er
seinerseits jenem gemäß handeln müsse, Andere mögen es halten, wie sie wollen.
[16] Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn Hofr. Garve Abhandlung:
»über die Verbindung der Moral mit der Politik, 1788,« antreffen. Dieser würdige
Gelehrte gesteht gleich zu Anfange, eine genugthuende Antwort auf diese Frage nicht
geben zu können. Aber sie dennoch gut zu heißen, ob zwar mit dem Geständnis, die
dagegen sich regende Einwürfe nicht völlig heben zu können, scheint doch eine
größere Nachgiebigkeit gegen die zu seyn, die sehr geneigt sind, sie zu misbrauchen,
als wohl rathsam seyn möchte, einzuräumen.
ÄNDERUNGEN IM TEXT:
Seite Original Änderung
6 können, können.
21 Verhältisse Verhältnisse
38 intus-fremit intus — fremit
44 N. Seelen ( Seelen,
44 N. )Konx) (Konx)
46 Völlern Völkern
48 N. directio extraordinaria) (directio extraordinaria)
51 N. ist ist.
67 und »und
100 vereinigen? vereinigen?«
Zuletzt geändert: 23/10/2026